Neue Regelungen

neue Regelungen zum Vereinsbetrieb gemäß 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Es gibt keine allgemeine Maskenpflicht in Sachsen-Anhalt. Ggf. haben Besucher*innen von Vereinshäusern in den Bereichen, in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (bspw. in engen Gängen) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist mit Zustimmung des Trägers der Anlage, vorzugsweise als Individualsport, unter folgenden Auflagen wieder möglich:

  • Die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
  • Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
  • Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  • Zuschauer sind nicht zugelassen.

Umkleidekabinen und Duschen sind wieder nutzbar, sofern die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Wir bitten um Beachtung, dass einige Kommunen (z.B. Halle/S.) hier anderer Auffassung sind. Die Freigabe sollte daher in Absprache mit den Behörden vor Ort erfolgen.

Die Nutzung der Sportstätte setzt die Freigabe durch den Betreiber voraus. Der Betreiber hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände (hier: DTB) zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und eine Höchstbelegung der Sportstätte (z.B. 10 qm/Person) festzulegen.

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen, egal ob unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen, dürfen nur mit maximal 10 Personen stattfinden. Ausgenommen sind Personen aus 2 Haushalten und nahe Verwandte.

Fachkundig organisierte Zusammenkünfte, so z.B. Mitgliederversammlungen und sonstige Veranstaltungen von Vereinen, können unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden, ab 01.07.2020 sogar mit bis zu 250 Personen. Eine fachkundige Organisation liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung hierfür ein Konzept erstellt hat, wie die Vorgaben zum Mindestabstand, zum Führen von Kontaktlisten, zu Reinigungsstandards sichergestellt werden.

Bei den Veranstaltungen (Training, sonstige Veranstaltung) werden die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste erfasst, (Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen, spätestens zwei Monate nach Ende der Veranstaltung sind diese Daten zu löschen.